>>>Zur Übersicht dieses Gesetzes
Beamtenversorgungsgesetz des Bundes:
§ 109
(Inkrafttreten) {referenz;usb_die_beamtenversorgung}
{referenz;usb_die_beamtenversorgung}
ACHTUNG Nebentätigkeitsrecht:vor Jobaufnahme schlau machen>>>OnlineBuch für nur 7,50 Euro