§§ 69 bis 109

neuer Artikel

§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977
vorhandene Versorgungsempfänger
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten
Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall
oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist,
nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.
2. Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55
Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes
sind anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1
und 2 und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a
Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie
§ 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite
Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. In den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes
in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts
richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36
und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen
Fällen nicht anzuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten
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Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
erfassten Versorgungsempfänger. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung
nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger
günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den
1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für
den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden
Maßgaben Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den
31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften
die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge
bestimmen sich nach diesem Gesetz.
4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten
beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte.
Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung
des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes
(Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses
Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die
die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen
Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden
Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den
Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den
1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies
für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis,
längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses
Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf
Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag
bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines
entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992
verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.
6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen
Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991
verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und
ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften
des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
§
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(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur
auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge,
die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung
von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die
Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend.
§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992
vorhandene Versorgungsempfänger
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten
Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall
oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden
ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die §§ 49, 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8
sowie die §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a Abs. 2
Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54
sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative
dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
„71,75" die Zahl „75" tritt. Auf die von § 82 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
erfassten Versorgungsfälle ist § 69e Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.
2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden,
wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an,
mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
b) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften
die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.
c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften,
jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 56 findet in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers,
der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
5. Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002
folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
Bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verringerung der Vomhundertsätze entsprechend.
§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen
und eingetretene Versorgungsfälle
(1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 4 Satz 4 gelten nicht für
Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1
Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 und § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung
Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen
Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag
nach § 14 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter
mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der
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Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen
Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt
der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag
gemäß § 71 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in
Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den
Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend an -
teilig.
§ 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene
Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
§ 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem
1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit
höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundes -
beamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden
Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für
den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an,
Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung
oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden
§ 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31.
Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und
§ 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom
11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.
(5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999
zurückgelegt werden. Im übrigen ist § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden,
es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85 Abs. 6
unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999
zurückgelegt worden sind. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des
§ 56 Abs. 1 an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die
Zahl „2,39167" tritt. § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
(6) und (7) (weggefallen)
§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle
und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs. 1 Satz 1,
§ 14 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden;
§ 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den
Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines
vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis
über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in der bis zum 31. Dezember 2000
geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007, wenn dies für den Versorgungsempfänger
günstiger ist als die Anwendung des § 53 Abs. 10. Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte
auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt.
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(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
1. § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Minderung des Ruhegehalts Höchstsatz
Versetzung in für jedes Jahr des vorgezogenen der Gesamtminderung des
den Ruhestand Ruhestandes (vom Hundert) Ruhegehalts (vom Hundert)
vor dem 1. 1. 2002 1,8 3,6
vor dem 1. 1. 2003 2,4 7,2
vor dem 1. 1. 2004 3,0 10,8
2. § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung Umfang der Berücksichtigung als
in den Ruhestand Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1. 1. 2002 5
vor dem 1. 1. 2003 6
vor dem 1. 1. 2004 7
(4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre
ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.
(5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am
16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
sind sowie nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist
§ 14 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(6) (weggefallen)
§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes
2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten
Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f,
52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes
sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes,
des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
2. § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative,
Abs. 3 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden
Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Zahl „66,97" die Zahl „70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative
dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75"
die Zahl „75" tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember
2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt
sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses
Gesetzes anzuwenden.
3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70
ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der
Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.
§
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(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative,
§ 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Zahl „66,97" jeweils die Zahl „70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses
Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt.
§ 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375" die Zahl
„1,875" sowie an die Stelle der Zahl „2,39167" die Zahl „2,5" tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem
Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr
anzuwenden.
(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der
Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur
siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle
vermindert:
Anpassung nach dem Anpassungsfaktor
31. 12. 2002
1. 0,99458
2. 0,98917
3. 0,98375
4. 0,97833
5. 0,97292
6. 0,96750
7. 0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2
Nr. 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz
in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge,
die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften
(§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im
Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge
nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen
Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit
dem dritten Anpassungsfaktor.
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem
Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt;
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt
als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge
zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14
Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.
(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002
in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(5)§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden,
wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen
wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen
nicht anzuwenden.
(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3,
4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.
(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der
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allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen
Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
zu prüfen.
§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in
der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten,
ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach
diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall
eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.
§ 69 g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:
1. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend.
Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb
der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der
dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder
unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2
Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag
als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen
Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 70 entsprechend anzupassen.
Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zweiten
Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungs
ordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme
des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die
Anpassungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1
entsprechend.
3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:
1. § 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden
Maßgaben anzuwenden: Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der
nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In
Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag
als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
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§
Rechtsvorschriften
1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren
sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951
und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum Lebensalter
bis Jahr Monat
31. Januar 1952 63 1
29. Februar 1952 63 2
31. März 1952 63 3
30. April 1952 63 4
31. Mai 1952 63 5
31. Dezember 1952 63 6
31. Dezember 1953 63 7
31. Dezember 1954 63 8
31. Dezember 1955 63 9
31. Dezember 1956 63 10
31. Dezember 1957 63 11
31. Dezember 1958 64 0
31. Dezember 1959 64 2
31. Dezember 1960 64 4
31. Dezember 1961 64 6
31. Dezember 1962 64 8
31. Dezember 1963 64 10
3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, deren
Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum
31. Dezember 2006 anerkannt und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes
bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52 und 93 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 in der bis zum
11. Februar 2009 geltenden Fassung.
(2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949
geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem
31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden
Lebensalters:
Geburtsdatum Lebensalter
bis Jahr Monat
31. Januar 1949 65 1
28. Februar 1949 65 2
31. Dezember 1949 65 3
3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und
denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, tritt an
die Stelle des Erreichens der für den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung
des 65. Lebensjahres.
(3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall
beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
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§
Rechtsvorschriften
1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den
Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011
und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Zeitpunkt der Versetzung in den Lebensalter
Ruhestand vor dem Jahr Monat
1. Februar 2012 63 1
1. März 2012 63 2
1. April 2012 63 3
1. Mai 2012 63 4
1. Juni 2012 63 5
1. Januar 2013 63 6
1. Januar 2014 63 7
1. Januar 2015 63 8
1. Januar 2016 63 9
1. Januar 2017 63 10
1. Januar 2018 63 11
1. Januar 2019 64 0
1. Januar 2020 64 2
1. Januar 2021 64 4
1. Januar 2022 64 6
1. Januar 2023 64 8
1. Januar 2024 64 10
3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3
Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40" die Zahl „35" tritt."
Abschnitt XI Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 70 Allgemeine Anpassung
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind
von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung
der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine
Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie
für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Nr. 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten
Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen
Besoldungsgruppe A 1.
(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in
der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2011 um 0,5
vom Hundert (ab 1. August 2011 um 0,2 vom Hundert) erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem
1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher
Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen
A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert
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§
Rechtsvorschriften
sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2011 um 51,49 Euro (ab 1. August 2011 um 51,64 Euro), wenn
ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1
Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht
zugrunde gelegen hat.
§§ 72 bis 76
(weggefallen)
Abschnitt XII
(weggefallen)
Abschnitt XIII Übergangsvorschriften neuen Rechts
§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem
bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden
sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium
oder die von ihm bestimmte Stelle.
§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich
nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992
an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt
wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig
vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von
Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer
Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14
Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht,
ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden
und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche
Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein
von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden
gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird
oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts
zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die
gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf
den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht
übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
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§
Rechtsvorschriften
Bei Erreichen der Altersgrenze beträgt der
nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Vomhundertsatz
des Bundesbeamtengesetzes oder der Minderung
entsprechendem Landesrecht für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 1998 0,0
nach dem 31. Dezember 1997 0,6
nach dem 31. Dezember 1998 1,2
nach dem 31. Dezember 1999 1,8
nach dem 31. Dezember 2000 2,4
nach dem 31. Dezember 2001 3,0
nach dem 31. Dezember 2002 3,6
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2
oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach
§ 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die bis zum
31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist
§ 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Vomhundertsatzes von
2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. In Fällen der Sätze 2 und 3 wird
bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen
Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
Kind richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.
Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich
der Kindererziehungszeit § 50a Abs. 1 bis 7 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem
Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz
auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand
tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit
dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2
genannten Vomhundertsätze gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Bei einem nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis
berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts
gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt
nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung
des § 85 Abs. 1 und 3 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses;
die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.
§ 86 Hinterbliebenenversorgung
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis
zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli
1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
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§
Rechtsvorschriften
(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluss von Witwengeld findet keine
Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende
Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsechzigsten
Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977
bestanden hat.
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehe gatten
(§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu
diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende
Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.
(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung,
wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum
31. Juli 1989 eine Verein barung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August
2009 geltenden Fassung getroffen haben.
§ 87 Unfallfürsorge
(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall
im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes
gleich.
(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten
die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.
(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat,
ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.
§ 88 Abfindung
(1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen
Vorschriften über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden
bisherigen Landesrecht weiter Anwendung.
(2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung
an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind an Stelle der Dienstbezüge, die der Ab findung
zugrunde lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach
der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich er -
geben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden
Grundgehalts und Familienzuschlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten hätten.
Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Ge setzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht
zulässig. Nach der Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis
besoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt
worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamten -
verhältnis innerhalb der Ausschlussfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht gezahlte
Abfindungsrente verzichtet.
§ 89
(weggefallen)
§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus
zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter
vor dem 1. Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war,
bis zu sechs Jahren außer Betracht.
(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 3 mit der
Maßgabe Anwendung, dass ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung
verbleiben.
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§
Rechtsvorschriften
(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus
dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung
einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, sind
Absatz 1, § 56 Abs. 3 und § 69c Abs. 5 anzuwenden.
§ 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne
des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten
des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten
übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf
Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der
bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2
Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden
werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes:
1. Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten
Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete
Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle
vertretungsweise wahrnehmen.
2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten
zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes
erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale)
als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige
Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung.
3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz
mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden
Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinter -
bliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung
des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als
Ruhestandsbeamte.
4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend
von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten
Beamtenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses
an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze
im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet.
Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landesrecht, das für das
Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes
erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes
nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor vor
der Entpflichtung verstorben ist.
Abschnitt XIV
(weggefallen)

Abschnitt XV Schlussvorschriften
§ 105 Außerkrafttreten
Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:
1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,
2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,
4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei
Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten
und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch er lassen
werden. 

§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes. 

§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungs -
vorschriften Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung. 

§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu
erlassen ist, für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen
Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese
Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz. 

§ 107b Verteilung der Versorgungslasten
(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn
übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so tragen der auf -
nehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der
Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur
Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden
Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem Dienstherrenwechsel gilt
Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-
Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-
Staatsvertrags anzuwenden.
(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.
(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.
(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.
(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen
den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte. 

§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern
(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der
Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern
(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der
Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 109
(Inkrafttreten) 




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