Texte von §§ 1 bis §§ 30

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Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung
der Richter des Bundes.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Arten der Versorgung
(1) Versorgungsbezüge sind
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2. Hinterbliebenenversorgung,
3. Bezüge bei Verschollenheit,
4. Unfallfürsorge,
5. Übergangsgeld,
6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11. Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5,
12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI.
(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 50 Abs. 4 und 5.
§ 3 Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich
zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge,
die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden
bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und
nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig
gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen.
Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4
des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit berechnet.
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3
des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind, die dem Beamten in den Fällen der Nummern
1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht
zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung
und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige
Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz
2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit
nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den
Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden
Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand
wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe
seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder
eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre
erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte
vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das
Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von diesem bestimmten Behörde die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren
Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende
Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung
oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung
des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt
bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit
geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten
Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes
und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.
Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht
übersteigen.
(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren
Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des
früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die
Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist
wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten
hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis
an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt
hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit
sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann
berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden
worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des
Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln
der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der
Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. War der Beamte insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt
(§ 5 Abs. 1 Satz 2), werden Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nur in
dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre. Satz 4
gilt nicht für Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes
Kind. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit
nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis
der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1
Satz 1.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden
ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine
Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus
dem Dienst drohte oder
b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der
Bundes regierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung,
soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte
Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung.
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein
Ruhestandsbeamter
1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter,
Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt
hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1
außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres
vor der Be rufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen
Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei
gestanden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 bis 5 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebens jahres
vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder 2. sich insgesamt
länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes
in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder
im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung
befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu
vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten
übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen
gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder
Verwaltungsabkommen zur Er füllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben
geschaffen worden sind.
Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
§ 11 Sonstige Zeiten
Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in
das Beamtenverhältnis
1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung
nur Gebühren bezieht, oder
b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel
140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler
Vertretungskörperschaften oder
d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren
Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere
Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines
Amtes bilden, oder
b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und
Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
§ 12 Ausbildungszeiten
(1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschulund
praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis
vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer
Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung
einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu
1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so
steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt
unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen.
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungs -
zeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung
nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag,
der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der
Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1
Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde
gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die
dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem
Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können nach Vollendung
des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen
Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf
Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des
Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen
Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als
die Regelstudienzeit ein schließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn
der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche
Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn min des tens vorgeschrieben werden müssen.
(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 bis 4 gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5
entsprechend.
§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
§ 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach
§ 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 66 Abs. 9 und § 67 Abs. 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober
1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung
erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind;
Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Abs. 9 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine
Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche
im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können
die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens
bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung
des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig
berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu
zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes
erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts
zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt
zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde
gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. § 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden
klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen
mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten,
dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2
erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
§ 14 Höhe des Ruhegehalts
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz
ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu
erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners
dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach
§ 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die
nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und
14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze,
tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für
den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte
das 67. Lebensjahr vollendet.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre
mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen
Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit
stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines
Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes
1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in
den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen
Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen
Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten
nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen
vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den
Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
(§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig
vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und
die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter
allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter
der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt
nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach
Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe
des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85
erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag
nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung
außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der
Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt
mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1
bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die
Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden
ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren,
71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in
der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte
Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen;
das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz
erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand
versetzt worden ist oder
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit
sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages
innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit
(Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst
werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt
wurden und nicht als ruhegehaltfähig
berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten.
In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und
2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate
unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der
Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht.
Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder
ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Rente, oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des
Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von
drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt
des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die
Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1
Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes
entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt
werden.
(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens
der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes).
§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
(1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion nicht anzuwenden.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch
auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
(3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis
auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im
Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe
eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens
fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war.
(4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand,
berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem
Beamten das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war.
(5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt, gilt Absatz 4 entsprechend.
Abschnitt III Hinterbliebenenversorgung
§ 16 Allgemeines
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfasst
1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwengeld,
4. Witwenabfindung,
5. Waisengeld,
6. Unterhaltsbeiträge,
7. Witwerversorgung.
§ 17 Bezüge für den Sterbemonat
(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben
für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat
gewährte Aufwandsentschädigung.
(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können
statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
§ 18 Sterbegeld
(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das
Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen
ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen
in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat
einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder
der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag
zu gewähren
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn
sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis
zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz
2 und 3.
(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld
oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld,
wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie
zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster
Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld
oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers
die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
§ 19 Witwengeld
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat,
oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach
den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige
oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der
Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung
(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach
§ 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
§ 20 Höhe des Witwengeldes
(1) Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat
oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld
beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4
Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden.
Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind
nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes
über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert.
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem
gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht
ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in
Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszu -
gehen.
§ 21 Witwenabfindung
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle
einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe
wieder verheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden
Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung
der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe
zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist
die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des
Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen
einzubehalten.
§ 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere
Ehefrauen
(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine
volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu
gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen.
Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung
gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des
Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu
gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen
Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines
Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009
geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1. solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes
Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem
Vomhundertsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend
§ 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,
deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
§ 23 Waisengeld
(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten
oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 1 erfüllt hat.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis
durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem
Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des
Waisengeldes bewilligt werden.
§ 24 Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom
Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am
Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden.
Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist
und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem
Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und
des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen,
wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
§ 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung
zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen
ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwenoder
Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als
sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag
nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder § 86 Abs. 1 gewährt wird.
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld.
Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder
zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.


 


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