Wohn-Riester

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Wohn-Riester (Private Altersvorsorge und steuerliche Aspekte)

Die Altersvorsorge hat in aller Regel drei Säulen: Die Grundsicherung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung), die betriebliche Altersversorgung sowie die private Altersvorsorge. Das eigenständige System der Beamtenversorgung umfasst die Grundsicherung als auch den Teil einer betrieblichen Altersversorgung mit ab, welche Beamten aber nicht separat gewährt wird. Möglich – und inzwischen jedem Beamten dringend zu empfehlen – ist der Abschluss einer privaten Vorsorge, denn der Ruhegehaltssatz sinkt seit vielen Jahren. Im Klartext, Beamte erreichen nur noch selten die Höchstversorgung. Der Gesetzgeber hat in den letzten zwanzig Jahren erhebliche Einschnitte bei der Versorgung vorgenommen.

Durch die Rentenreform 2000/2001 ist die staatliche Förderung der Eigenvorsorge als zusätzliche Säule der Alterssicherung (Private Altersvorsorge) eingeführt worden. Ausgelöst wurde dies durch die Absenkung des Nettorentenniveaus eines „Eckrentners“ von 70 Prozent auf 67 Prozent. Diese Reform wurde mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 auf die Beamtenversorgung übertragen. Mit der sog. Riester-Rente sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die entstehende „Renten- bzw. Versorgungslücke“ zu mindern oder gar auszugleichen. Dies wird durch Zulagen und Steuererleichterungen vom Staat gefördert.

Im Jahr 2014 hat man mit dem „Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz“ eine Vielzahl von Vereinfachungen und Verbesserungen der 2001 eingeführten privaten Altersvorsorge vorgenommen. Die wesentlichen Eckpunkte haben wir als Download auf die Website von www.beamtenversorgung-in-bund-und-ländern.de gestellt.


Wohn-Riester

Am 20.06.2008 hat der Bundestag mit dem Eigenheimrentengesetz zusätzlich den Weg für das sogenannte „Wohn-Riester“ freigemacht. Damit kann der Bau bzw. Kauf von Wohneigentum im Rahmen der staatlich geförderten Riester-Rente erfolgen.

Gefördert wird dabei die Tilgung eines Darlehens zum Bau oder Kauf einer selbstgenutzten Wohnung. Dabei muss der Kreditvertrag vorsehen, dass das Darlehen bis zum 68. Lebensjahr getilgt ist. Voraussetzung für Wohn-Riester ist, dass sich die Immobilie in Deutschland befindet und nach 2007 angeschafft bzw. fertiggestellt wurde. Zusätzlich muss der Eigentümer dort seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt haben. Nicht gefördert wird der Kauf von vermieteten Wohnungen oder auch Modernisierungsmaßnahmen.

Vorsicht besteht in den Fällen, wenn die geförderte Immobilie später verkauft oder vermietet wird. Dann droht ggf. eine Nachversteuerung, wobei es auch Ausnahmen gibt. Deshalb ist gerade bei dieser Form der Riester-Förderung eine gute Beratung zu empfehlen!

 

Berufseinsteiger-Bonus

Riester-Sparer erhalten im ersten Sparjahr automatisch eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage, wenn der Sparer zum 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar zulagenberechtigt ist und nach dem 31. Dezember 1982 geboren ist. Damit soll ein Anreiz für frühzeitige Altersvorsorge geschaffen werden.

Broschüre
Beim Bundesfinanzministerium (www.bundesfinanzministerium.de) ist unter der Rubrik Service/Publikationen/Unsere Broschüren zusätzlich die Broschüre „Besteuerung von Alterseinkünften“ erhältlich.


Absenkung des Garantie-Zinssatzes
Die klassischen Altersvorsorgeprodukte wie Riester-Rente, Rürup-Rente oder auch die Kapitallebensversicherung werden mit einem Garantie-Zinssatz verzinst.
Bei Änderungen des Zinssatzes behalten bereits abgeschlossene Verträge weiter Gültigkeit.
Fondgebundene Riester- bzw. Kapitallebensversicherungsverträge sind von der Garantiezinssenkung ausgenommen.


Entwicklung des Garantie-Zinses:


Überblick zur grundsätzlichen steuerlichen Behandlung der verschiedenen Schichten




Besteuerung von Alterseinkünften

Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung bis 2040

Versorgungsbezüge gehören steuerrechtlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, da anders als in der Rente der Auszahlungen keine vorigen Beitragszahlungen zugrunde liegen. Aus diesem Grund unterliegen Versorgungsbezüge – abgesehen von einem Versorgungsfreibetrag + Zuschlag und der Werbungskostenpauschale von 102 Euro – grundsätzlich der vollen Besteuerung.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 (Az.: 2 BvL 17/99) hat der Gesetzgeber durch das sog. Alterseinkünftegesetz beginnend mit dem Jahr 2005 den schrittweisen Übergang zur gleichmäßig nachgelagerten Besteuerung aller Alterseinkünfte bis zum Jahr 2040 beschlossen.

Während bezüglich der Rente der Sonderausgabenabzug bis 2025 und die Rentenbesteuerung bis 2040 schrittweise erhöht wird, reduziert sich parallel und jahrgangsweise der Versorgungs-Freibetrag für Beamtenpensionen und der Altersentlastungsbetrag bis zum Jahr 2040 auf Null.

Der schrittweise Übergang zur vollständigen steuerlichen Freistellung der Aufwendungen zur Basisversorgung kann für allein stehende Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen bis ca. 12.000 Euro (ca. 24.000 Euro bei verheirateten Arbeitnehmern) zu einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. In einer Übergangszeit bis 2019 wird daher eine so genannte Günstigerprüfung durch die Finanzverwaltung eingeführt.


Sonderausgaben bei Vorsorgeaufwendungen
Die Übergangsphase für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen begann 2005 und endet 2025. Maximal ansetzbar sind für Alleinstehende 20.000 Euro/ für Verheiratete 40.000 Euro.


Anteil der Aufwendungen zur Basisversorgung, die als Vorsorgeaufwendungen
geltend gemacht werden können


Besteuerung von Rentenleistungen der Basisversorgung (ohne Pensionen) – Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Das Alterseinkünftegesetz sieht seit 2005 eine Besteuerung der Renten zu 50 Prozent für alle vor, die vor 2005 in den Ruhestand gegangen sind oder 2005 erstmals Rente bezogen haben. Um das Ziel einer 100 prozentigen Besteuerung zu erreichen, wird bis zum Jahre 2020 für jeden neuen Rentenjahrgang der steuerbare Anteil um zwei Prozentpunkte bis 80 Prozent angehoben. Danach beträgt der Anstieg lediglich einen Prozentpunkt, bis dann im Jahr 2040 ein steuerbarer Anteil von 100 Prozent erreicht ist. Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge in voller Höhe der Besteuerung.

 



Nach dem Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2004 vermindert sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalles ab 2006 sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag. Der danach bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebende Prozentsatz/Höchstbetrag bleibt aber für den gesamten Zeitraum des Versorgungsbezugs gültig.


Ab 2005 erfolgte der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten. Dadurch müssen die Vergünstigungen für Pensionäre wie Versorgungsfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag wieder schrittweise abgeschmolzen werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Pensionäre ist ab dem Jahr 2005 vollständig entfallen. Stattdessen kommt wie bei den Rentnern der niedrigere Werbungskosten-Pauschbetrag zur Anwendung. Diese Reduzierung von 920 Euro auf 102 Euro stellt die Bezieher niedrigerer Pensionen schlechter; deshalb gibt es in der Übergangszeit bis 2040 einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Dieser Zuschlag wird im Jahr des Renteneintritts festgesetzt und bleibt dem Pensionär dauerhaft in dieser Höhe erhalten.


Tabelle: Versorgungsfreibetrag nach neuem Recht
und dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag


Der Versorgungsfreibetrag wird ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen. Diese Abschmelzung findet im gleichen Verhältnis statt wie die Renten der Besteuerung unterworfen werden. Die Beiträge, die für das Jahr des Pensionsbeginns gelten, werden dauerhaft festgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage die monatlichen Versorgungsbezüge zuzüglich Sonderzahlungen gelten.


UT 20200507

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