Aktuelles zur Beamtenversorgung: Rückwirkende Herabsetzung eines Ruhegehaltanspruchs verfassungswidrig; 19.08.2010

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Aktuelles zur Beamtenversorgung:

Rückwirkende Herabsetzung eines Ruhegehaltanspruchs verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die rückwirkende Aufhebung der Regelung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts auf der Grundlage des Mindestruhegehaltssatzes verfassungswidrig ist. Die Rückwirkungsanordnung verletzt die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätze des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes, die Versorgungsempfänger vor nachträglichen und sachlich nicht begründeten Kürzungen ihrer Versorgungsansprüche bewahren sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung einzuholen.

Mit Urteil vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 25.04 -, ebenso Urteil vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 29.08 -, hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass gemäß § 14a Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) auch der sog. amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35% (§ 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) auf Antrag vorübergehend zu erhöhen ist. § 14a Abs. 1 BeamtVG wurde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 dahin geändert, dass der amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz nicht mehr Grundlage einer vorübergehenden Erhöhung sein kann. Die Änderung wurde rückwirkend ab 24. Juni 2005 in Kraft gesetzt.

Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Abs. 1 BeamtVG gilt für Beamte, die vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, einen bestimmten Ruhegehaltssatz infolge später Verbeamtung noch nicht erreicht haben und die Auszahlung der von ihnen erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit Vollendung des gesetzlichen Regelalters verlangen können. Die Regelung war 1985 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden, um Einschränkungen im Recht der Rentenversicherung durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 22. Dezember 1983 für die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Ruhestand tretenden Beamten entgegenzuwirken.

Der Kläger war Bundesgrenzschutzbeamter. Er trat nach Vollendung seines 60. Lebensjahres am 1. März 2008 in den Ruhestand. Sein Ruhegehaltssatz von 32,64% lag unterhalb des gesetzlichen Mindestruhegehaltssatzes. Die Versorgungsbehörde erhöhte nur den nach der Dienstzeit berechneten Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) vorübergehend auf 57,22%. Eine vorübergehende Erhöhung auf der Grundlage des amtsbezogenen Mindestruhegehaltssatzes lehnte sie ab. Diese hätte beim Kläger zu einer Erhöhung des monatlichen Ruhegehalts um rund 70 € und damit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu einem insgesamt um fast 4.200 € höheren Ruhegehalt geführt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Oberverwaltungsgericht wies sie nach der Gesetzesänderung ab. Über die Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der Rückwirkung dieser Gesetzesänderung wird das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.

BVerwG 2 C 34.09 - Beschluss vom 19. August 2010

Vorinstanzen: VG Magdeburg 5 A 248/08; OVG Magdeburg 1 L 28/09

Die einschlägigen Vorschriften lauten:

§ 14a Abs. 1 BeamtVG n.F.:

Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und …

§ 14a Abs. 1 BeamtVG a.F.: Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und …

§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG:

Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert.

§ 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG

Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5).


Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 19.08.2010, BVerwG 2 C 34.09



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