Beamtenversorgung in Bund und Ländern: Bayern

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Bayern: Hinweise zur Beamtenversorgung

Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Bayern (Stand 04/2020)


Rechtsgrundlage

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 05.08.2010 (GVBl. Nr. 15, S. 410). Das Gesetz wurde zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 19.03.2020 (GVBl. S. 153) geändert.

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.03.2016: 2,3 Prozent, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2017: 2,0 Prozent, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear. Zum 01.01.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,4 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029; Ausnahmeregelungen bei langjährigem Schicht- oder Wechselschichtdienst durch Einführung einer besonderen Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 64. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen bleibt über den bislang festgelegten Zeitpunkt (Ende 2007/Ende 2010) hinaus erhalten.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung von Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Schrittweises Entfallen der Zahlung eines Ausgleichsbetrages bei besonderen Altersgrenzen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 66,5 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 525 Euro pro Monat.
- Wegfall der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten
- Gewährung eines Versorgungszuschlags für Lehrkräfte, welche im ihrem letzten Schulhalbjahr die gesetzliche Altersgrenze überschreiten.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden  esoldungsgruppe abgesenkt.
- Altersteilzeit nur noch nach Maßgabe der Relation zur Vollzeit ruhegehaltfähig.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag; materielle Erhöhung der bisherigen Leistungen für Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder um den Faktor 2 ½.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- bis A 11: 60 Prozent, ab A 12: 56 Prozent von 1/12 der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge
- 84,29 Prozent des Familienzuschlags (Auszahlung mit Dezemberbezügen)

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Es wurde eine Versorgungsabfindungs-Regelung bei Wechsel in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eingeführt.

Service zur Beamtenversorgung

Auf dieser Website finden Sie die Vorschriften oder entsprechende Links zum Beamtenversorgungsrecht in Bayern. Daneben bieten wir weitere Infos und Merkblätter rund um die Beamtenversorgung.

Außerdem finden Sie auf unserer Website geprüfte Links zu weiterführenden Themen, u.a.
- Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
- Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
- Broschüre zu den Grundzügen der Beamtenversorgung in Bayern (Fakten und Beispiele)
- Landesamt für Finanzen im Freistaat Bayern
- Bezüge und Versorgung, Bezügemitteilung, Versorgungsauskunft und verkürzte Versorgungsauskunft
- Informationen für Versorgungsempfänger/innen über die Gewährung einer Sonderzahlung
- Infoblatt über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit dem Neuen Dienstrecht in Bayern
- Elternzeit (Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat)
- Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit
- Versorgungsbericht des Freistaates Bayern für die 17. Legislaturperiode (Dezember 2014)

 

Weitere Merkblätter und Dokumente PDF >>>LINK
Versorgungsbericht des Freistaates Bayern für die 17. Legislaturperiode (Dezember 2014)  PDF  
     
Bayerisches Beamtengesetz (Bay. BG)   >>>LINK
     
Broschüre zu den Grundzügen der Beamtenversorgung in Bayern (Fakten und Beispiele)  PDF   
     

Altersteilzeit für Beamte

Altersteilzeit bedeutet, dass Beamte und Beamtinnen ab einem bestimmten Lebensalter die Arbeitszeit bis zum Beginn des Ruhestandes reduzieren. Während der Altersteilzeit werden höhere Bezüge gezahlt als bei einer „normalen“ Teilzeitbeschäftigung. Die Altersteilzeit gibt den Beamten die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom aktiven Dienst in den Ruhestand (Teilzeitmodell) oder eröffnet eine Art Vorruhestand (Blockmodell).

Für die Einbringung der Arbeitszeit stehen zwei Varianten zur Verfügung:
- Teilzeitmodell: Der Beamte oder die Beamtin arbeitet bis zum Beginn des Ruhestands durchgehend 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Antritt der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit.
- Blockmodell: Die Arbeitszeit wird zunächst in einer Ansparphase (60 v.H.) auf dem Niveau der durchschnittlich in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit weitergeführt und im zweiten Abschnitt der Altersteilzeit (Freistellungsphase 40 v.H.) auf null reduziert.

Voraussetzungen, die bei einer Antragstellung vorliegen müssen:
- Das Mindestalter beträgt 60 Jahre, bei Menschen mit Behinderung 58 Jahre.
- Dringende dienstliche Belange dürfen der Altersteilzeit nicht entgegenstehen (dies ist vom Vorgesetzten oder von der Vorgesetzten zu bescheinigen).
- Die Altersteilzeit muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.
- Der Mindestbewilligungszeitraum ist ein Jahr.

Bitte beachten Sie: Der Antrag auf Altersteilzeit ist formlos über den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte zu stellen. Der Antrag sollte spätestens drei und frühestens sechs Monate vor dem geplanten Antritt gestellt werden.

 PDF  
     
     

 

Mehr Informationen zum Beamtenversorgungsrecht in Bayern

Das Bayerische Staatsministerium hat die wichtigsten Grundzüge zur Beamtenversorgung in Bayern in einer >>>Broschüre zusammengefasst, die Sie hier herunterladen können.

Eine gute und hilfreiche Zusammenfassung zum Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz hat der BLLV ins Netz gestellt. >>>Das achtseitige PDF können Sie hier herunterladen.

 

 

Red G20210810

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ab hier Stand: 09/2018

 

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Bayern

Rechtsgrundlage

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 05.08.2010 (GVBl. Nr. 15, S. 410). Neufassung im Rahmen des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht.

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.03.2015: 2,1 Prozent linear. Zum 01.03.2016: 2,3 Prozent, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2017: 2,0 Prozent, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029; Ausnahmeregelungen bei langjährigem Schicht- oder Wechselschichtdienst durch Einführung einer besonderen Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 64. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen bleibt über den bislang festgelegten Zeitpunkt (Ende 2007/Ende 2010) hinaus erhalten.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand
anlässlich der Anhebung von Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Schrittweises Entfallen der Zahlung eines Ausgleichsbetrages bei besonderen Altersgrenzen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 66,5 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem
Ruhestand auf 525 Euro pro Monat.
- Wegfall der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten
- Gewährung eines Versorgungszuschlags für Lehrkräfte, welche im ihrem letzten Schulhalbjahr die gesetzliche Altersgrenze überschreiten.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Altersteilzeit nur noch nach Maßgabe der Relation zur Vollzeit ruhegehaltfähig.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag;
materielle Verdoppelung der bisherigen bundeseinheitlichen Regelungen für vor 1992 geborene Kinder.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- bis A 11: 60 %, ab A 12: 56 % von 1/12 der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge
- 84,29 % des Familienzuschlags (Auszahlung mit Dezemberbezügen)

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Versorgungsabfindungs-Regelung bei Wechsel in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union beabsichtigt.

Beginn Kasten

Hinweis: 
Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Bayern.

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UT BV 2018


 

Stand vor dem Jahr 2012 und früher... 

 

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 05.08.2010 (GVBl. Nr. 15, S. 410).

Neufassung im Rahmen des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.10.2007: 3,0 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. (Gesetzentwurf): Zum 01.01.2012: 1,9 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro. Zum 01.11.2012: 1,5 Prozent linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.01.2013: 2,65 Prozent linear. Zum 01.01.2014: 2,95 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029; Ausnahmeregelungen bei langer Dienstzeit oder Wechselschichtdienst möglich. Einführung einer besonderen Antragsaltersgrenze bei Schicht- oder Wechselschichtdienst. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 64. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen bleibt über den bislang festgelegten Zeitpunkt (Ende 2007/Ende 2010) hinaus erhalten.
- Eigenständiges Beamtenversorgungsrecht (BayBeamtVG) im Rahmen der Neukonzeption des Dienstrechts ab dem Jahr 2011.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Höchstanrechnung einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung bleibt wie bisher bei drei Jahren (1095 Tagen).
- Schrittweises Entfallen der Zahlung eines Ausgleichsbetrages bei besonderen Altersgrenzen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 66,5 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 525 Euro pro Monat.
- Die bisherige Gefahr der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten entfällt.
- Gewährung eines Versorgungszuschlags für Lehrkräfte, welche im ihrem letzten Schulhalbjahr die gesetzliche Altersgrenze überschreiten.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.



 

 

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