Beamtenversorgung in Bund und Ländern: Sachsen-Anhalt

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Sachsen-Anhalt: Hinweise zur Beamtenversorgung


Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Sachsen-Anhalt

Rechtsgrundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA) vom 13.06.2018 (GVBl. 2018, S. 72, 78). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 3 Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsG 2019-2021 vom 11.10.2019 (GVBl. LSA S. 290).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.06.2016: 2,3 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear. Zum 01.01.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,4 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der Regelaltersgrenze, schrittweise beginnend ab dem Jahr 2019, vom 65. auf das 67. Lebensjahr. Ausnahmeregelung zum abschlagsfreien Ruhestand mit 65. Jahren bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Schrittweise Anhebung der besonderen Altersgrenze für Polizei und Justizvollzug vom 60. auf das 62. Lebensjahr; die besondere Altersgrenze bleibt nur für den Einsatzdienst der Feuerwehr unverändert beim 60. Lebensjahr. Neu eingeführt wurden Ermäßigungen bei langjährigem Einsatzdienst oder Schichtdienst. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung beim 60. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben (zunächst) bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Die Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres ist entfallen.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Besondere Vorruhestandsregelung für Polizeivollzugsbeamte in Kraft.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 450 Euro pro Monat.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA).
- Nachvollzug der Anhebung der Altersgrenzen in den Bestimmungen zum Versorgungsabschlag.
- Erhöhung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrages bei vorzeitigem Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Landesnorm beim Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Festbetragsregelung.
- Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs beim Versorgungsausgleich.
- Kein Ausschluss des Witwengeldes bei Ehe nach Vollendung der Regelaltersgrenze.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten und sonstiger Betriebsrenten des öffentlichen Dienstes in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Wiedereinführung in Höhe von 3 v. H. des dem erdienten Ruhegehalt zugrunde liegenden Grundgehalts unter Anwendung des erdienten Ruhegehaltssatzes, mindestens 200 Euro. Hinterbliebene entsprechend dem Anteilssatz.

Kein Altersgeld bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Service zur Beamtenversorgung

Auf dieser Website finden Sie die Vorschriften oder entsprechende Links zum Beamtenversorgungsrecht in Sachsen-Anhalt. Daneben werden weitere Infos und Merkblätter rund um die Beamtenversorgung geboten. Außerdem finden Sie auf unserer Website geprüfte Links zu weiterführenden Themen, z.B. das Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA) sowie weitere beamtenrechtliche Gesetze und Verordnungen unter www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/

Auch der Kommunale Versorgungsverband (KVSA) von Sachsen-Anhalt bietet versorgungsrechtliche Informationen: Berechnung Ruhegehalt, erdientes Ruhegehalt, amtsabhängige und amtsunabhängige Mindestversorgung. Weiter können Sie sich zu den folgenden Themen informieren:
- Anspruch auf Versorgung
- Berechnung Ruhegehalt
- Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Versorgungsarten

Daneben gibt es eine Reihe von Merkblättern, die zum Download bereit stehen, z.B. die Erklärungen: zur Einkommenssituation, zu bestehenden Rentenanwartschaften bzw. Rentenbezügen, zu weiteren Versorgungsanwartschaften, zum ehebezogenen Familienzuschlag, zum kinderbezogenen Familienzuschlag, zur Krankenversicherung, zur Elterneigenschaft. Abschließend finden Sie eine Vollmacht zur Regelung der Versorgungsangelegenheiten.

 

Red G20210810


ab hier Stand 2018

 

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Sachsen-Anhalt

Rechtsgrundlage

Beamtenversorgungsgesetz – Überleitungsfassung für Sachsen-Anhalt – in der Fassung vom 8. Februar 2011 (entspricht dem Beamtenversorgungsgesetz 2006 unter Einschluss einzelner Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze). Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beamten- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und zur Neuregelung des Landesbeamtenversorgungsrechts wurde von der bis 2016 amtierenden Regierung nicht mehr verabschiedet und ist verfallen; eine neue Einbringung des Entwurfs ist im Jahr 2017 erfolgt.

 

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.06.2015: 2,1 Prozent linear. Zum 01.06.2016: 2,3 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear.

Altersgrenzen

Zunächst noch keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Gesetzentwurf: Anhebung der jeweiligen Altersgrenzen um zwei Jahre entsprechend dem Bundesbeamtenrecht ist in Vorbereitung.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben (zunächst) bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Die Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres soll entfallen.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Neuregelung der § 14 a und § 48 BeamtVG durch Landesrecht.
- Besondere Vorruhestandsregelung für Polizeivollzugsbeamte in Kraft.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 400 Euro pro Monat.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA).

Gesetzentwurf eines eigenständigen Landesbeamtenversorgungsgesetzes – LBeamtVG LSA) für Sachsen-Anhalt (nicht verabschiedet):
- Nachvollzug der Anhebung der Altersgrenzen in den Bestimmungen zum Versorgungsabschlag.
- Erhöhung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrages bei vorzeitigem Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Eigenständige Normierung des Kindererziehungszuschlags mittels dynamischer Festbetragsregelung.
- Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs beim Versorgungsausgleich.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Wiedereinführung in Höhe von 3 v. H. des dem erdienten Ruhegehalt zugrunde liegenden Grundgehalts unter Anwendung des erdienten Ruhegehaltssatzes, mindestens 200 Euro. Hinterbliebene entsprechend dem Anteilssatz.

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Eine gesetzliche Regelung ist beabsichtigt.

Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Sachsen-Anhalt.

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UT BV 2018

 


 

Stand Jahr 2012 und früher...

 

Beamtenversorgungsgesetz – Überleitungsfassung für Sachsen-Anhalt – in der Fassung vom 8. Februar 2011 (entspricht dem Beamtenversorgungsgesetz 2006 unter Einschluss einzelner Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze).

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.05.2008: 2,9 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 1,5 Prozent linear. Zum 01.01.2012: 1,9 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.07.2013: 2,65 Prozent linear. Zum 01.07.2014: 2,95 Prozent linear.

Altersgrenzen

Zunächst noch keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Neuregelung der § 14 a und § 48 BeamtVG durch Landesrecht.
- Besondere Vorruhestandsregelung für Polizeivollzugsbeamte in Kraft.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 400 Euro pro Monat.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA).


 

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