Tarifverhandlungen Öffentlicher Dienst 2025: Begriffe rund um Tarifverhandlungen

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Tarifverhandlungen Öffentlicher Dienst 2025: Tarifrechtliche Begriffe rund um Tarifverhandlungen 

Grundlagen Tarif- und Beamtenrecht

 

Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen einem Arbeitgeber(verband) und einer Gewerkschaft. Sein Inhalt wird von den Tarifvertragsparteien auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes (TVG) frei ausgehandelt. Er bindet unmittelbar die Mitglieder der Tarifvertragsparteien bzw. die Arbeitgeber, die selbst Parteien des Tarifvertrags sind.
Der mögliche Inhalt eines Tarifvertrages ist in § 1 TVG geregelt:
- Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, z. B. Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen,
- Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, z. B. Festlegung des frühesten Zeitpunkts der Kündigung des Tarifvertrags,
- Regelungen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen, z. B. Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitsordnung (betrieblich), Beteiligungsbefugnisse, Sachmittelausstattung des Betriebsrates (betriebsverfassungsrechtlich).

Im TVöD sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Tarifbeschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber vereinbart worden. Ein vergleichbarer Tarifvertrag, der TV-L, besteht für die Tarifbeschäftigten von 15 Ländern mit der Tarifgemeinschaft der Länder. Im Land Hessen gilt ein am TV-L orientierter Tarifvertrag, der TV-H.
Entgelt

Das Tabellenentgelt bildet den Kern des Entgelts im TVöD. Die Höhe des Tabellenentgelts bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die die/der Tarifbeschäftigte eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe innerhalb der Entgeltgruppe. Es gibt 17 Entgeltgruppen (mit E 2 Ü und E 15 Ü). Beim Bund umfassen die Entgeltgruppen 2 bis 15 jeweils sechs Stufen, die Entgeltgruppe 1 fünf Stufen. Das Erreichen der jeweils nächsten Stufe ist erfahrungszeitabhängig und von Stufe 3 an auch leistungsabhängig (die Stufenlaufzeit kann bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen verkürzt, bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen verlängert werden).

Neben dem Tabellenentgelt werden weitere Entgeltbestandteile wie z. B. die Jahressonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) und gegebenenfalls Zulagen und Zuschläge gezahlt.

Die 1 %-Zahl

Eine lineare Erhöhung des Entgelts um 1 % würde für den Bund folgende Mehrkosten bedeuten:
- für die Tarifbeschäftigten in Höhe von rd. 204 Mio. Euro/Jahr und
- bei systemgerechter Übertragung eines solchen Tarifergebnisses im Wege eines Anpassungsgesetzes auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Höhe von insgesamt rd. 311 Mio. Euro/Jahr.

Eingruppierung

Das Eingruppierungsrecht ist im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes geregelt und bestimmt, welcher Entgeltgruppe eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter zugeordnet ist. Dabei bestimmt die Tätigkeit, die am jeweiligen Arbeitsplatz übertragen worden ist, die Eingruppierung. Grundsätzlich gilt: Je höher die Anforderungen an die übertragene Tätigkeit sind, desto höher ist die Entgeltgruppe und desto höher ist das Tabellenentgelt.

Arbeitszeit

Für die Tarifbeschäftigten des Bundes gilt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes ist durch Rechtsverordnung (Arbeitszeitverordnung) eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von grundsätzlich 41 Stunden festgelegt. Für die Tarifbeschäftigten im Bereich der Kommunen liegt die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auch bei durchschnittlich 39 Stunden.

Auszubildende

Der Bund bildet engagiert und auf hohem Niveau aus. Dabei werden die unterschiedlichen Strukturen und Bedarfe der Bundesverwaltung berücksichtigt.

Ausbildungsentgelte im Bereich des Bundes und der Kommunen

Die Ausbildungsentgelte im öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) betragen für
Auszubildende nach Berufsbildungsgesetz:
Ausbildungsentgelt in Euro
Ausbildungsjahr
1.218 €
im 1. Ausbildungsjahr
1.268 €
im 2. Ausbildungsjahr
1.314 €
im 3. Ausbildungsjahr
1.378 €
im 4. Ausbildungsjahr
TVAöD Besonderer Teil BBiG, Stand: März 2024
Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege:
Ausbildungsentgelt in Euro
Ausbildungsjahr
1.341 €
im 1. Ausbildungsjahr
1.402 €
im 2. Ausbildungsjahr
1.503 €
im 3. Ausbildungsjahr
TVAöD-Besonderer Teil Pflege, Stand: März 2024


Beamtinnen und Beamte

In der Bundesrepublik Deutschland sind zur Erledigung öffentlicher Aufgaben nicht nur Tarifbeschäftigte tätig, sondern auch Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten. Hoheitliche Tätigkeiten werden in Deutschland regelmäßig von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen. Ihr Status, insbesondere die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten, sowie deren Besoldung und Versorgung werden durch Gesetze und Verordnungen bestimmt. Auch die Richterinnen und Richter sowie die Soldatinnen und Soldaten stehen in einem durch Gesetz geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Für die entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendige systemgerechte Übernahme der Ergebnisse einer Tarifrunde bedarf es gesetzlicher Regelungen. Es ist damit dem Gesetzgeber vorbehalten, festzulegen, ob, wann und in welcher Form die Ergebnisse eines Tarifabschlusses übernommen werden sollen und können.


Geltung des Verhandlungsergebnisses

Bei den Gewerkschaften organisierte Tarifbeschäftigte

Für die in den vertragsschließenden Gewerkschaften organisierten Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen gelten die Ergebnisse der Tarifverhandlungen unmittelbar, denn diese Tarifbeschäftigten sind gemäß § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz tarifgebunden.

Nicht bei den Gewerkschaften organisierte Tarifbeschäftigte

Die Mehrzahl der Tarifbeschäftigten bei Bund und Kommunen ist in keiner Gewerkschaft Mitglied. Für sie gelten die Ergebnisse der Tarifverhandlungen zunächst nicht unmittelbar. Da aber in den Arbeitsverträgen die Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auf das Arbeitsverhältnis standardmäßig vereinbart wird, finden über diese arbeitsvertragliche Bezugnahme die Verhandlungsergebnisse auch auf die nicht bei den Gewerkschaften organisierten Tarifbeschäftigten Anwendung.


Tarifverhandlungen – Verfahren

Kündigung von Abschnitten im TVöD sowie Entgelttabellen, Nachwirkung

Die Gewerkschaften haben bestimmte Abschnitte sowie die Entgelttabellen des TVöD gekündigt. Diese Kündigung führt nicht zu einem tariflosen Zustand. Die bisherigen Regelungen und die Festlegung der Entgelte bleiben so lange maßgebend, bis eine neue Regelung von den Tarifvertragsparteien vereinbart worden ist. Diese in § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz normierte Nachwirkung garantiert, dass die Entgelte auch nach Kündigung der Tabellen zunächst unverändert weitergezahlt werden.

Friedenspflicht und Arbeitskampfmaßnahmen

Während des Nachwirkungszeitraums besteht die während der Laufzeit des Tarifvertrages geltende Friedenspflicht grundsätzlich nicht mehr. Das heißt, Arbeitskampfmaßnahmen sind grundsätzlich zulässig. Allerdings dürfen diese erst nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden. Der Arbeitskampf ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur als letztes mögliches Mittel zulässig („ultima-ratio-Prinzip“). Den Tarifvertragsparteien wird dabei jedoch ein Einschätzungsspielraum eingeräumt.

Schlichtung

Friedenspflicht besteht auch nach Ablauf des Tarifvertrags, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Wenn die Verhandlungen für gescheitert erklärt werden, gibt es die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, bei dem die zuvor benannten Schlichter als Vermittler zwischen den Parteien agieren. Die Voraussetzungen und Durchführung des Schlichtungsverfahrens sind zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart.
Das Schlichtungsverfahren kann von jeder Tarifvertragspartei nach Erklärung des Scheiterns gefordert und eingeleitet werden. Die aus zwei unabhängigen Vorsitzenden („Schlichter“) und jeweiligen Vertretern der Tarifvertragsparteien bestehende Schlichtungskommission beschließt spätestens eine Woche nach ihrem Zusammentreffen eine

Einigungsempfehlung.

Drei Tage nach Anrufung der Schlichtung beginnt die Friedenspflicht. Falls die Schlichtung scheitert, ist die Friedenspflicht wieder aufgehoben.

Tarifverhandlungen bei vorläufiger Haushaltsführung

Tarifverhandlungen können auch während einer vorläufigen Haushaltsführung geführt werden. Die rechtlichen Grundlagen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 111 Grundgesetz erlauben es, bestehende Verpflichtungen zu erfüllen, wozu auch tarifliche Vereinbarungen gehören. Neue finanzielle Verpflichtungen, wie sie auch durch Tarifabschlüsse entstehen könnten, bedürfen ggf. der Zustimmung des Bundesfinanzministeriums. Das Bundesfinanzministerium nimmt deshalb – wie sonst auch – an den Tarifverhandlungen teil.


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