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Lexikon zur Beamtenversorgung von A bis Z: Absenkung des Höchstruhegehalts
Die Beamtenversorgung ist ein komplexes Themengebiet. Es gibt nur wenige wirklich gute Sachkenner zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 hat nicht nur der Bund ein Beamtenversorgungsgesetz, sondern auch die Länder. Das hat die Kompliziertheit vom Beamtenversorgungsrecht nicht einfacher gemacht.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Beamtenversorgung sind im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtenbereich publiziert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - zu den wichtigsten Themen zehn Bücher bzw. eBooks. Folgende Buchtitel sind verfügbr: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern, Beihilferecht in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes, Frauen im öffentlichen Dienst, Gesundheit von A bis Z, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor, Tarifrecht im öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L).
Wir geben Ihnen mit unserem Lexikon zur Beamtenversorgung einen Überblick über das gesamte Themengebiet rund um die Beamtenversorgung. Dabei orientieren wir uns an den Bundesvorschriften der Versorgung der Beamten, denn diese Regelungen gelten auch in den meisten Ländern.
Dennoch gibt es einige Abweichungen in den Ländern an einzelnen oder mehreren Bundesregelungen. Wichtige Abweichungen fassen wir im bekannten Ratgeber Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern zusammen, den der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst / Beamtenbereich einmal jährlich neu aufgelegt. Der ÖD- und Beamtenexperte Dipl. Verw. Uwe Tillmann ist Autor und Herausgeber und informiert den öffentlichen Dienst seit 1997.
Beamtenlexikon: Absenkung des Höchstruhegehalts
Die Absenkung des Höchstruhegehalts bezieht sich auf die Obergrenze von 71,75 Prozent des letzten ruhegehaltfähigen Dienstgehalts, die Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter höchstens als Ruhegehalt erhalten können. Früher betrug die Höchstgrenze 75 Prozent. Die Obergrenze von 71,75 Prozent wird bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mindestens 40 Jahren (in Vollzeit) erreicht. Eine weitere Steigerung über diesen Satz hinaus ist nicht möglich. Auch dann nicht, wenn Beamte länger als 40 Jahre Dienst leisten.
Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit wird ein Satz von 1,79375 Prozent (71,75 Prozent durch 40 Jahre = 71,75 Prozent) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angesetzt. Für Altfälle gibt es andere Regelungen.
In der neuesten Ausgabe des Ratgebers zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern finden Sie alle wesentlichen Grundlagen. Hier können Sie das Buch zum Pauschalpeis von 10,00 Euro (inkl. Versand und MwSt).bestellen.
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Das besondere Angebot zum Inklusivpreis von 22,50 Euro mit Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Thema rund um die Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind acht Bücher aufgespielt, davon drei OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. sowie fünf eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |
Red 20251025