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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a,
50b und 50d, wenn
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den
Ruhestand versetzt worden sind oder
b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch
vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden und
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des
Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die
Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der
Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des
Tages vor dem Beginn der Rente.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in
den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu
einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
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