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Neu aufgelegt im Mai 2025: Hier zu den ausgewählten Anwälten mit dem Schwerpunkt "Verwaltungsrecht und Beamtenrecht" |
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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder
Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend
von Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der übernächsten an Stelle der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe
zugrunde zu legen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei
Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 als
auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25 außer Betracht.
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