Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 35 Unfallausgleich

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) 

 

§ 35 Unfallausgleich

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens
30 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den
Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt

1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent
400 Euro,

2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent
800 Euro,

3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent
1 200 Euro,

4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent
1 600 Euro,

5. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent
2 000 Euro.

Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in
Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand
hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben
zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits
bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten,
die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser
individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf
einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend
gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf
Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste
Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.


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Red 20260925 / GV 20181113

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