Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) 

 

§ 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann,
so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann
jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.


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Red 20260925 / GV 20181113

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