Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 31a Einsatzversorgung

Neu aufgelegt im Mai 2025:
Ratgeber zur Beamtenversorgung

 

Hier zu den ausgewählten Anwälten mit dem Schwerpunkt "Verwaltungsrecht und Beamtenrecht"

Testsiegel

 


zur Übersicht des BeamtVG

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) 

 

§ 31a Einsatzversorgung

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines
in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des §
31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall).
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer
Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland
oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder

2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
stattfindet.

Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen
oder in Luftfahrzeugen gleich,

1. für die ein Zuschlag gezahlt wird

a) auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes zur
Abgeltung immaterieller Belastungen wegen der Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts oder

b) auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes
zur Abgeltung hoher immaterieller Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche
Auseinandersetzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität, Piraterie,
Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen, oder

2. bei der eine gesteigerte Gefährdungslage, die der Gefährdungslage bei einer Verwendung nach Satz 2
vergleichbar ist, durch die oberste Dienstbehörde, die für die sonstige Verwendung im Ausland zuständig
ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Auswärtigen Amt und dem
Bundesministerium der Verteidigung festgestellt wird.
Die Verwendung im Sinne der Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem
Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf
gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung
im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher
Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder
einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung
ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung
herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.


Das vorteilhafte Depot comdirect Depot inkl. 100 ? Prämie

Interessantes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Thema rund um das Beamtenversor-gungsrecht. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind 8 Bücher aufgespielt, davon drei Online-Bücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öff. Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Red 20260925 / GV 20181113

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.beamtenversorgung-in-bund-und-laendern.de © 2026