Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 28 Witwerversorgung

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) 

 

§ 28 Witwerversorgung

Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer
verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses
Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.


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Red 20260925 / GV 20181113

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