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Neu aufgelegt im Mai 2025: Hier zu den ausgewählten Anwälten mit dem Schwerpunkt "Verwaltungsrecht und Beamtenrecht" |
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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 24 Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise zwanzig Prozent des
Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den
Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des
Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch
keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen
gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem
Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das
höchste Waisengeld gezahlt.
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