Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 2 Arten der Versorgung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Neu aufgelegt im Mai 2025:
Ratgeber zur Beamtenversorgung

 

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zur Übersicht des BeamtVG.

 

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)

 

§ 2 Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind

1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2. Hinterbliebenenversorgung,

3. Bezüge bei Verschollenheit,

4. Unfallfürsorge,

5. Übergangsgeld,

6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,

7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,

8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,

9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,

10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,

11. Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,

12. Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

 


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV)

2
Zu § 2 Arten der Versorgung

2.0.1.1
In § 2 sind alle Versorgungsbezüge abschließend aufgezählt.


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Red 20260925 / 20230920 / GV 20181113

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