Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 16 Allgemeines

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG).

 

Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung

§ 16 Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfasst

1. Bezüge für den Sterbemonat,

2. Sterbegeld,

3. Witwengeld,

4. Witwenabfindung,

5. Waisengeld,

6. Unterhaltsbeiträge,

7. Witwerversorgung. 


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Red 20260925 / GV 20181113

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