§§ 69 bis §§ 109

neuer Artikel

Abschnitt X Vorhandene Versorgungsempfänger
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977
vorhandene Versorgungsempfänger
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten
Hoch schullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Ver-
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sorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist,
nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.
2. Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 33, 34, 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 3
bis 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden.
§ 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
§ 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 und
die §§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. In den Fällen
der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I
S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbe -
züge und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Ist in den Fällen des
§ 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht
für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung
besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom
1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den
31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften
die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge
bestimmen sich nach diesem Gesetz.
4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten
beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die
Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten
zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale)
als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige
Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von
ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts;
§ 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung
dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger
günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens
für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar
1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den
Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungs -
verhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses
Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf
anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag
bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten
Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist,
gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.
6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bis-
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herigen Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember
1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten
und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung
gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden
sind.
(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur
auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge,
die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind die §§ 14a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992
vorhandene Versorgungsempfänger
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer,
Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall
oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden
ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, §§ 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und
Abs. 2 bis 8, §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4 und 6 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a
Abs. 2 und die §§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert,
finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999
an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
b) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften
die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.
c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften,
jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 56 findet in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers,
der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen
und eingetretene Versorgungsfälle
(1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 4 Satz 4 gelten nicht für
Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1
Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 und § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden
Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997
vorhandenen Versorgungsempfängers. Ver sorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten
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diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen
Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte
der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge
entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die am 30. Juni
1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen
haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene
der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen
Beträge entsprechend anteilig.
§ 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle
und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
§ 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem
1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit
höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes
oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies
für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999
an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte
Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls
anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und
Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der
bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung
vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember
1995 geltenden Fassung.
(5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999
zurückgelegt werden. Im Übrigen ist § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden,
es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85 Abs. 6
unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999
zurückgelegt worden sind.
(6) und (7) (weggefallen)
§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Ver -
sorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs. 1 Satz 1,
§ 14 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden;
§ 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den
Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines
vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis
über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in der bis zum 31. Dezember 2000
geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007, wenn dies für den Versorgungsempfänger
günstiger ist als die Anwendung des § 53 Abs. 10. Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte
auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt.
(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
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1. § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Minderung des Ruhegehalts Höchstsatz
Versetzung in für jedes Jahr des vorgezogenen der Gesamtminderung des
den Ruhestand Ruhestandes (vom Hundert) Ruhegehalts (vom Hundert)
vor dem 1. 1. 2002 1,8 3,6
vor dem 1. 1. 2003 2,4 7,2
vor dem 1. 1. 2004 3,0 10,8
2. § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung Umfang der Berücksichtigung als
in den Ruhestand Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1. 1. 2002 5
vor dem 1. 1. 2003 6
vor dem 1. 1. 2004 7
(4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre
ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.
(5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am
16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
sind sowie nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in
den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(6) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die nach dem 16. November 2000 schwerbehindert
im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden und nach § 42 Abs. 4 Nr.
1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt werden,
ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 63.
Lebensjahres
a) die Vollendung des 61. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,
b) die Vollendung des 62. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind;
sind sie vor dem 1. Januar 1941 geboren, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden.
§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes
2001
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten
Hoch schullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, §
22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz
3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind an zuwenden.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, §§ 50e, 53 Abs. 2 Nr. 3, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und
8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 56 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle
der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem
Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der
Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur
siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle
vermindert:
§
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Anpassung nach dem Anpassungsfaktor
31. 12. 2002
1. 0,99458
2. 0,98917
3. 0,98375
4. 0,97833
5. 0,97292
6. 0,96750
7. 0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2
Nr. 1 er mittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz
in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge,
die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften
(§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im
Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Struktur ausgleich sowie Erhöhungszuschläge
nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) und entsprechendem Landesrecht. Für die von den
Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung
nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem
Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt;
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt
als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge
zugrunde zu legen.
(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002
in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden,
wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen
wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen
nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar
2002 vorhandenen Versorgungsempfängers entsprechend.
(6) Für die Anwendung des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis
zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Ab -
sätze 3 und 4 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.
Abschnitt XI Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 70 Allgemeine Anpassung
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert,
sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu
regeln.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung
der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine
Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie
für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes
aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von
drei Monaten nach dem 21. Dezember 2004 kein Gebrauch gemacht wird. Satz 1 gilt für Empfänger
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von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. § 14 Abs. 2 Satz 3
des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in
der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. August 2004 um 0,9
vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, soweit von der
Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 21. Dezember 2004 kein Gebrauch
gemacht wird. § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungs gesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 und
2 gelten entsprechend für
1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher
Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen
A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich
das Grundgehalt ab 1. August 2004 um 47,71 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen
A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Anpassung
nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Versorgungsempfänger
in den Ländern entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt
werden kann.
§ 72 Einmalzahlung im Jahr 2004
(1) Am 1. November 2004 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten,
soweit von der Ermächtigung nach Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September
2003 kein Gebrauch gemacht wird, eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweiligen maßgebenden
Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages
aus dem Betrag von 50 Euro ergibt. § 85 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Nr. 2 der Beamtenversorgungs-
Übergangsverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 Euro
der Betrag von 46,25 Euro tritt.
(3) Am 1. November 2004 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne
des § 71 Abs. 2 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 30 Euro. Witwen und versorgungsberechtigte
geschiedene Ehefrauen erhalten 18 Euro, Empfänger von Vollwaisengeld 6 Euro und Empfänger von
Halbwaisengeld 4 Euro. Die Einmalzahlungen der Sätze 1 und 2 werden für die Versorgungsempfänger
nach Absatz 5 sowie deren Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 und versorgungsberechtigten
geschiedenen Ehegatten nur gewährt, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 5 innerhalb von drei
Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird.
(4) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gehören auch der Ausgleich
und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des
2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666). Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt
der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz; Absatz 3 ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung
nicht anzuwenden.
(5) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzahlung
nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Versorgungsempfänger
in den Ländern entsprechend § 85 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
bestimmt werden kann.
§ 73 Gewährung der Einmalzahlung
(1) Die Einmalzahlungen nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 72 werden nicht
nebeneinander gewährt; dies gilt auch bei mehreren Ansprüchen nach einer dieser Rechtsnormen. Die
Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
(2) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungs
empfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger
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§
Rechtsvorschriften
geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen
von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die Einmalzahlung nach dem
Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
(3) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht
anzuwenden.
(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen der Einmalzahlung entsprechende Leistungen aus einem
anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 53
Abs. 8) nach diesen Vorschriften gleich. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst
bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.
§§ 74 bis 76
(weggefallen)
Abschnitt XII
(weggefallen)
Abschnitt XIII Übergangsvorschriften neuen Rechts
§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem
bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden
sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft der für das Versorgungsrecht zuständige Minister oder
die von ihm bestimmte Stelle.
§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich
nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992
an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt
wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig
vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von
Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer
Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14
Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht,
ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden
und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche
Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein
von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden
gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird
oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts
zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die
gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf
den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht
übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
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§
Rechtsvorschriften
Bei Erreichen der Altersgrenze beträgt der
nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Vomhundertsatz
des Bundesbeamtengesetzes oder der Minderung
entsprechendem Landesrecht für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 1998 0,0
nach dem 31. Dezember 1997 0,6
nach dem 31. Dezember 1998 1,2
nach dem 31. Dezember 1999 1,8
nach dem 31. Dezember 2000 2,4
nach dem 31. Dezember 2001 3,0
nach dem 31. Dezember 2002 3,6
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2
oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach
§ 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die bis zum
31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist
§ 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Vomhundertsatzes
von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. In Fällen der Sätze 2 und 3 wird
bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaat lichen
Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht.
(7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
Kind richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.
Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich
der Kindererziehungszeit § 50a Abs. 1 bis 7 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem
Zeitpunkt er littenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz
auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand
tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit
dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2
genannten Vomhundertsätze gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Bei einem nach § 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht
erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in
das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende
Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige
Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht
berechnet. Bei der Anwendung des § 85 Abs. 1 und 3 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung
des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt
wird gezahlt.
§ 86 Hinterbliebenenversorgung
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis
zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli
1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
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§
Rechtsvorschriften
(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluss von Witwengeld findet keine
Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende
Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres
in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen
Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten
(§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis
zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende
Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.
(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet An wendung,
wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien
bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen
haben.
§ 87 Unfallfürsorge
(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall
im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes
gleich.
(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten
die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.
(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat,
ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.
§ 88 Abfindung
(1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen
Vorschriften über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden
bisherigen Landesrecht weiter Anwendung.
(2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an
ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind an Stelle der Dienstbezüge, die der Abfindung
zugrunde lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach
der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben
würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden
Grundgehalts- und Familienzuschlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag
auf Rückzahlung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes,
bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rückzahlung
werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich
so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend,
wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Ausschlussfrist
nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.
§ 89
(weggefallen)
§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus
zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor
dem 1. Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu
sechs Jahren außer Betracht.
(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 3 mit der
Maßgabe Anwendung, dass ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung
verbleiben.
(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus
dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Ver-
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§
Rechtsvorschriften
sorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, sind
Absatz 1, § 56 Abs. 3 und § 69c Abs. 5 anzuwenden.
§ 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne
des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des
Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten
übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf
Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember
1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden
werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt Folgendes:
1. Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten
Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete
Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle
vertretungsweise wahrnehmen.
2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten
zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes
erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale)
als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige
Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung.
3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz
mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden
Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen
nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung
des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.
4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend
von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten
Beamtenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses
an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze
im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet.
Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landesrecht, das für das
Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes
erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes
nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor vor
der Entpflichtung verstorben ist.
Abschnitt XIV
(weggefallen)
Abschnitt XV Schlussvorschriften
§ 105 Außerkrafttreten
Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten
sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften
in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:
1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,
2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,
4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei
Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder
bei Ersatzschulen,
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§
Rechtsvorschriften
6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten
und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen
werden.
§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch
dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden
Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und
Zuständigkeits regelungen
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten
Dienst behörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009
zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen
zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen,
Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem
Gesetz.
(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen
Amtszeit und des Alters im Sinne des § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
auf das reguläre Ende der Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher
Vorschriften vorzeitig entfällt.
§ 107b Verteilung der Versorgungslasten
(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen
und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so tragen der aufnehmende
Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge
anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit
ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung
der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht
für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis
auf Zeit berufen werden.
(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden.
Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden
Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden
Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten
Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für
Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.
(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen
Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst
mit der Antragsaltersgrenze (§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) des Beamten oder Richters,
spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.
(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten
ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen
Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst)
unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die
Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen
Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit
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§
Rechtsvorschriften
sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der
Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten
als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.
(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen
den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile
zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge
aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse
abzuführen.
§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet
Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 aufgrund einer zwischen dem 3. Oktober
1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
bei einem Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen
einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die
Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche
infolge der Ruhensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der
Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.
§ 108
(weggefallen)
§ 109 (Inkrafttreten)



mehr zu: Beamtenversorgungsgesetz vor der Föderalismusreform
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